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Allgemeine Geschäftsbedingungen OPK Europe GmbH

Stand 01.01.2018

Geltungsbereich Europa

 

§ 1 Angebote und Auftragsabwicklung

Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Annahme von Aufträgen wird schriftlich bestätigt. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gelten die Aufträge als angenommen. Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.

 

§2 Preise

Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in Euro, zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

 

§3 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Horb. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarte Übergabe an den Käufer befindet.

 

 

§4 Versand und Verpackung

Der Versand erfolgt „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Bei einem Auftragswert unter EUR 150,00 netto wird eine Bearbeitungspauschale von EUR 25,00 berechnet. Bei Waren, die nicht „ab Werk“ geliefert werden, bleibt die Versandart uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden. Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Verpackungseinheit werden EUR 5,00 Anbruchkosten berechnet. Für Direktlieferung an einen gesonderten Adressaten wird eine Bearbeitungspauschale von EUR xxxxx berechnet.

 

§5 Transportgefahr

Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziff. 4 mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt.

 

§6 Umfang der Leistung

Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig. 

 

§7 Lieferzeit – Lieferpflicht

Liefertermine oder –fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Unzureichende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.

 

§8 Aufrechnung oder Zurückhaltung

Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.

 

§9 Mängelrüge (Beanstandungen)

Bei Beanstandungen der Art, der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer die Ware auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit überprüft und uns dabei entdeckte Mängel mit genauer Beschreibung unverzüglich und schriftlich anzeigt. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelrüge, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware auch wegen dieser Mängel als genehmigt. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt 2 Jahre ab Lieferung der Ware. Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile mangelhafter Einbauteile oder für Fehler, die durch elektronische oder elektrische Einflüsse oder gleichartige Tatbestände entstanden sind. Die Gewährleistung wird auch aufgehoben, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt. Bei begründeten Beanstandungen leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wählt der Käufer wegen eines Mangels den Rücktritt vom Vertrag, verzichtet er auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber soweit sie 150 % des Warenwertes übersteigen. Weitere Aufwendungen wie z.B. im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache übernehmen wir nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.

 

§10 Schadensersatzansprüche

Wir haften nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für leicht fahrlässig verursachten Verzug oder Unmöglichkeit haften wir nicht. Dies gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung.

 

§11 Zahlung, Verzug, Fälligkeit

Rechnungen sind per Vorauskasse zahlbar mit einem Nachlass von 2 %. Gerät der Käufer in Verzug, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware abzüglich der dabei anfallenden Kosten (in der Regel 20 % des Warenwertes) zurückzunehmen. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt. Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn der Käufer Vorräte oder Außenstände als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, alle Zahlungs-vereinbarungen aufzuheben, sofortige Barzahlung oder Rücksendung der Ware zu erlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern. 

§12 Gelangensbestätigung

Bei Lieferung von Ware ins EU-Ausland hat der Käufer der Ware auf Anforderung eine Gelangensbestätigung bzw. einen Alternativnachweis vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, behalten wir uns vor, die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer zu berechnen.

 

§13 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten. Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und wir ihm keine anderen Anweisungen geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um  10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu. Verpfändung oder Sicherungs-übereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig. Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei der Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein. Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

 

§14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das für Horb zuständige Gericht, wenn der Käufer Kaufmann bzw. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§15 Anerkenntnis

Irrespective of the value in dispute, the exclusive legal venue shall be the court with jurisdiction for the town of Horb, provided the customer is a merchant or a public law corporation or a public law special fund.